
April 16, 2013
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Der Stromanbieter Flexstrom hatte am Freitag (12.04.2013) Insolvenz angemeldet. Auch die Tochtergesellschaften des Berliner Anbieters, OptimalGrün und Löwenzahn Energie sind pleite, teilte Flexstrom mit.
Das Geschäft der Gas-Tochter FlexGas dagegen werde durch einen Investor weitergeführt. Stromkunden sind nun verunsichert.
Was ist aber, wenn ich den Strom bereits per Vorkasse bezahlt habe? ist mein Geld dann weg? kann ich es zurückholen?
Dazu gibt Gerhild Loer von der Verbraucherzentrale NRW Auskunft.
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April 13, 2013
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Der Stromanbieter Flexstrom hat am Freitag (12.04.2013) Insolvenz angemeldet.
Auch die Tochtergesellschaften des Berliner Anbieters, OptimalGrün und Löwenzahn Energie sind pleite, teilte Flexstrom mit.
Das Geschäft der Gas-Tochter FlexGas dagegen werde durch einen Investor weitergeführt.
Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale NRW rät betroffenen, vorerst Ruhe zu bewahren. Die Insolvenz ist nicht gleichbedeutend mit Lieferstopp. So lange Flexstrom-Kunden noch mit Energie versorgt werden, müssen sie sich vertragstreu verhalten – also auch die monatlichen Abschläge zahlen.
Größere Vorauszahlungen sollte man allerdings nicht leisten, bis die Dauer der weiteren Versorgung feststeht. Erteilte Einzugsermächtigungen sollten Sie möglichst sofort widerrufen. Kürzlich abgebuchte Beträge können Kunden von ihrer Bank binnen acht Wochen zurückbuchen lassen.
Quelle und Videobeitrag WDR
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Januar 8, 2013
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Seit über einem Jahr berichteten wir über das Thema “Stromanbieter“. Viele Strom-Wechsler kritisieren, dass ihnen Guthaben teilweise in Höhe von mehreren Hundert Euro monatelang nicht ausgezahlt wurden.
Dieser Masche hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Mitte November vorerst einen Riegel vorgeschoben.
Laut einer aktuellen Studie der Beratungsunternehmens A.T. Kearney arbeiten Billiganbieter im ersten Belieferungsjahr deutlich unprofitabel. Die Beispielrechnung eines Dreipersonenhaushalts macht es deutlich:
Nach Abzug des Bonus, der Steuern, Abgaben und Netzentgelte bleibt kaum noch Geld übrig, um überhaupt Strom zu kaufen. Laut dem Beratungsunternehmen würde der Anbieter rein rechnerisch pro Kunde 145 bis 175 Euro Verlust machen.
Dementsprechend brodelt auch die Gerüchteküche um die Solvenz von Unternehmen wie Extraenergie und Flexstrom.
Die Energieversorger weisen zwar alle Vorwürfe zurück und präsentieren positive Bilanzen. Doch Flexstrom hat vor wenigen Wochen eine eigene Risikoanalyse für potenzielle Investoren veröffentlicht.
Darin heißt es unter anderem, das Geschäftsmodell sei “stark von der Gewinnung neuer Kunden abhängig.” “Ohne Neukunden sei möglicherweise der Fortbestand der Flexstrom-Gruppe infrage gestellt”.
Lesen Sie den ganzen Bericht beim WDR und sehen Sie sich dazu folgendes Video an.
Quelle: WDR
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Juni 29, 2012
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Auf den ersten Blick günstige Strompreise und ein vielversprechender Bonus gehören zum Erfolgsrezept von Flexstrom. Doch der „Partner für preiswerten Strom” kommt viele Kunden teurer zu stehen als noch beim Abschluss erhofft.
Viele Kunden stellen fest, dass in ihrer Jahresabrechnung eine Preiserhöhung ausgewiesen ist, von der sie vorher nichts gehört haben. Das kann daran liegen, dass Flexstrom versucht hat, dem Kunden eine Preiserhöhung per Werbeflyer unterzuschieben.
Oder die Preiserhöhung oder Vertragsverlängerung wurde in einem sogenannten Kundenportal online hinterlegt, ist aber von vielen Kunden dort nicht abgeholt worden.
Verbraucher, die im ersten Vertragsjahr zum Ende des Versorgungsjahres kündigen, verweigert Flexstrom regelmäßig die Auszahlung der bei Vertragsschluss versprochenen Bonuszahlung.
Das Unternehmen beruft sich hierzu auf eine Klausel in den AGB. Demnach wird der Bonus nur dann ausgezahlt, wenn der Kunde nicht innerhalb des ersten Versorgungsjahres kündigt. Das würde bedeuten, nur wer mindestens zwei Jahre Kunde bliebe, käme in den Genuss der Bonuszahlung.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat Flexstrom wegen dieser Klausel abgemahnt, Flexstrom hat daraufhin am 29. Juni 2011 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Neuere Verträge enthalten zumeist eine umformulierte Klausel.
Die Faltblätter:
Flexstrom schickte Kunden Faltblätter mit Titeln wie:
„Günstige Angebote trotz steigender Stromkosten. Wir sind für Sie da!“ oder „Unser Tipp: Mit Ökostrom sichern Sie sich gegen steigende Preise“. Diese Broschüren erweckten bei den Kunden nicht den Eindruck, dass mit ihnen eine Preisänderung eingeleitet werden sollte. Viele Kunden werden die Schreiben als Werbung dem Papierkorb zugeführt haben. Nur wer den gesamten Text liest, findet nach Hinweisen zur allgemeinen Strompreisentwicklung eine Mitteilung, zu welchen Konditionen Flextrom die Stromlieferung ab Zeitpunkt X fortführen will. Hieran schließt sich dann die Aussage an: „Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen“.
Auf die Folgenbeseitigungsklage der Verbraucherzentrale hin wurde Flexstrom verurteilt, allen Empfängern der Preiserhöhungsschreiben eine Richtigstellung mit folgendem Wortlaut zu übersenden:
„Wir stellen richtig, dass die zuvor mit Ihnen getroffene Preisvereinbarung nur mit Ihrer Zustimmung geändert werden kann. In diesem Zusammenhang kann es nicht als Zustimmung gewertet werden, wenn Sie weiterhin von uns Strom beziehen, ohne den mit uns bestehenden Liefervertrag zu kündigen. Sofern Sie also auf unser Preiserhöhungsersuchen lediglich von einer Vertragskündigung abgesehen und weiter Strom bezogen, nicht aber auf andere Weise Ihre Zustimmung erklärt haben, ist es bei der vorangegangenen Preisvereinbarung verblieben. Sollten Sie dennoch erhöhte Zahlungen geleistet haben, können Sie die Erhöhungsbeträge von uns zurückfordern“.
Die betroffenen Verbraucher erfahren jetzt, dass die Preiserhöhung nicht wirksam geworden ist und sie nicht zur Zahlung der erhöhten Beträge verpflichtet sind.
Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg
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Juni 17, 2012
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Das Amtsgericht Bonn hatte am 01. September 2011 die Insolvenzverfahren über die Vermögen u. a. der TelDaFax Holding AG, der TelDaFax ENERGY GmbH, der TelDaFax SERVICES GmbH und der TelDaFax Marketing GmbH eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr von der Kanzlei White & Case aus Düsseldorf bestellt.
Der Insolvenzverwalter teilte den ehemaligen Kunden von TelDaFax mit, dass die Insolvenzmasse wahrscheinlich nicht ausreichen werde, um alle Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Kunden ohne realistische Chance auf eine Gegenleistung weiteres Geld an TelDaFax zahlen sollen.
Die Verbraucherzentrale hielt und hält das Vorgehen des Insolvenzverwalters für rechtlich angreifbar, da nach ihrer Kenntnis die Energielieferverträge mit TelDaFax Energy GmbH bzw. mit TelDaFax Marketing GmbH und nicht mit der TelDaFax Services GmbH abgeschlossen worden waren.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale kann man in der Regel eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der TelDaFax Services GmbH mit dem Argument bestreiten, dass eine Forderung der TelDaFax Services GmbH aus einem eigenen Vertrag mit den Kunden nicht besteht und dass ebenso wenig eine wirksame Abtretung erfolgt ist.
Wenn Sie vom Inkassounternehmen (Creditreform bzw. Accredis) eine Mahnung erhalten haben, sollten Sie diesem mitteilen, dass Sie die Forderung bestreiten und dass daher von weiteren Zahlungsaufforderungen abgesehen werden sollte. Eine kurze Begründung, z.B. dass Sie keinen Vertrag mit TelDaFax Services abgeschlossen haben und dass keine wirksame Abtretung vorliege, ist sinnvoll.
Damit hat das Inkassounternehmen keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen, sodass nach unserer Auffassung auch Inkassokosten für dennoch erfolgende Maßnahmen nicht berechtigt sind.
Teilweise drohen die Inkassobüros den Kunden …
“Dass wir die Information über die offene Forderung zum Zweck der Auskunftserteilung weitergeben, falls Ihre Zahlung nicht innerhalb der nächsten 7 Tage bei uns eingeht.”
Nach § 28a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist jedoch eine Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Nicht erlaubt ist die Datenweitergabe, wenn der Betroffene die Forderung bestritten hat. Haben Sie zum Beispiel gegenüber dem Insolvenzverwalter Einwendungen erhoben, dürfen Ihre Daten nicht verwendet werden.
Für Anschreiben an das Inkassounternehmen (Creditreform bzw. Accredis) können Sie den Musterbrief der Verbraucherzentrale verwenden.
Eine Kopie des Briefes sollten Sie dem Insolvenzverwalter schicken.
Quelle: Verbraucherzentrale Thüringen
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