Stromkunden: Flexstrom-Pleite, was nun?

Der Stromanbieter Flexstrom hatte am Freitag (12.04.2013) Insolvenz angemeldet. Auch die Tochtergesellschaften des Berliner Anbieters, OptimalGrün und Löwenzahn Energie sind pleite, teilte Flexstrom mit.

Das Geschäft der Gas-Tochter FlexGas dagegen werde durch einen Investor weitergeführt. Stromkunden sind nun verunsichert.

Was ist aber, wenn ich den Strom bereits per Vorkasse bezahlt habe? ist mein Geld dann weg? kann ich es zurückholen?

Dazu gibt Gerhild Loer von der Verbraucherzentrale NRW Auskunft.

Flexstrom ist pleite – Erst mal Ruhe bewahren

flexstromDer Stromanbieter Flexstrom hat am Freitag (12.04.2013) Insolvenz angemeldet.

Auch die Tochtergesellschaften des Berliner Anbieters, OptimalGrün und Löwenzahn Energie sind pleite, teilte Flexstrom mit.

Das Geschäft der Gas-Tochter FlexGas dagegen werde durch einen Investor weitergeführt.

Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale NRW rät betroffenen, vorerst Ruhe zu bewahren. Die Insolvenz ist nicht gleichbedeutend mit Lieferstopp. So lange Flexstrom-Kunden noch mit Energie versorgt werden, müssen sie sich vertragstreu verhalten – also auch die monatlichen Abschläge zahlen.

Größere Vorauszahlungen sollte man allerdings nicht leisten, bis die Dauer der weiteren Versorgung feststeht. Erteilte Einzugsermächtigungen sollten Sie möglichst sofort widerrufen. Kürzlich abgebuchte Beträge können Kunden von ihrer Bank binnen acht Wochen zurückbuchen lassen.

Quelle und Videobeitrag WDR

Stromanbieter-Wechseln ist möglicherweise mit Risiken verbunden

Seit über einem Jahr berichteten wir über das Thema “Stromanbieter“. Viele Strom-Wechsler kritisieren, dass ihnen Guthaben teilweise in Höhe von mehreren Hundert Euro monatelang nicht ausgezahlt wurden.

Dieser Masche hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Mitte November vorerst einen Riegel vorgeschoben.

Laut einer aktuellen Studie der Beratungsunternehmens A.T. Kearney arbeiten Billiganbieter im ersten Belieferungsjahr deutlich unprofitabel. Die Beispielrechnung eines Dreipersonenhaushalts macht es deutlich:

Nach Abzug des Bonus, der Steuern, Abgaben und Netzentgelte bleibt kaum noch Geld übrig, um überhaupt Strom zu kaufen. Laut dem Beratungsunternehmen würde der Anbieter rein rechnerisch pro Kunde 145 bis 175 Euro Verlust machen.

Dementsprechend brodelt auch die Gerüchteküche um die Solvenz von Unternehmen wie Extraenergie und Flexstrom.

Die Energieversorger weisen zwar alle Vorwürfe zurück und präsentieren positive Bilanzen. Doch Flexstrom hat vor wenigen Wochen eine eigene Risikoanalyse für potenzielle Investoren veröffentlicht.

Darin heißt es unter anderem, das Geschäftsmodell sei “stark von der Gewinnung neuer Kunden abhängig.” “Ohne Neukunden sei möglicherweise der Fortbestand der Flexstrom-Gruppe infrage gestellt”.

Lesen Sie den ganzen Bericht beim WDR und sehen Sie sich dazu folgendes Video an.

Quelle: WDR

Landgericht Berlin: Die Flexstrom AG wurde zu 25.000 Euro Vertragsstrafe verurteilt

Auf den ersten Blick günstige Strompreise und ein vielversprechender Bonus gehören zum Erfolgsrezept von Flexstrom. Doch der „Partner für preiswerten Strom” kommt viele Kunden teurer zu stehen als noch beim Abschluss erhofft.

Viele Kunden stellen fest, dass in ihrer Jahresabrechnung eine Preis­erhöhung ausgewiesen ist, von der sie vorher nichts gehört haben. Das kann daran liegen, dass Flexstrom versucht hat, dem Kunden eine Preiserhöhung per Werbeflyer unterzuschieben.

Oder die Preis­er­höhung oder Vertrags­verlängerung wurde in einem sogenannten Kundenportal online hinterlegt, ist aber von vielen Kunden dort nicht abgeholt worden.

Verbraucher, die im ersten Vertragsjahr zum Ende des Versorgungsjahres kündigen, verweigert Flexstrom regelmäßig die Auszahlung der bei Vertragsschluss versprochenen Bonuszahlung.

Das Unternehmen beruft sich hierzu auf eine Klausel in den AGB. Demnach wird der Bonus nur dann ausgezahlt, wenn der Kunde nicht innerhalb des ersten Versorgungsjahres kündigt. Das würde bedeuten, nur wer mindestens zwei Jahre Kunde bliebe, käme in den Genuss der Bonuszahlung.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat Flexstrom wegen dieser Klausel abgemahnt, Flexstrom hat daraufhin am 29. Juni 2011 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Neuere Verträge enthalten zumeist eine umformulierte Klausel.

Die Faltblätter:

Flexstrom schickte Kunden Faltblätter mit Titeln wie:

„Günstige Angebote trotz steigender Stromkosten. Wir sind für Sie da!“ oder „Unser Tipp: Mit Ökostrom sichern Sie sich gegen steigende Preise“. Diese Broschüren erweckten bei den Kunden nicht den Eindruck, dass mit ihnen eine Preisänderung eingeleitet werden sollte. Viele Kunden werden die Schreiben als Werbung dem Papierkorb zugeführt haben. Nur wer den gesamten Text liest, findet nach Hinweisen zur allgemeinen Strompreisentwicklung eine Mitteilung, zu welchen Konditionen Flextrom die Stromlieferung ab Zeitpunkt X fortführen will. Hieran schließt sich dann die Aussage an: „Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen“.

Auf die Folgenbeseitigungsklage der Verbraucherzentrale hin wurde Flexstrom verurteilt, allen Empfängern der Preiserhöhungsschreiben eine Richtigstellung mit folgendem Wortlaut zu übersenden:

„Wir stellen richtig, dass die zuvor mit Ihnen getroffene Preis­verein­barung nur mit Ihrer Zustimmung geändert werden kann. In diesem Zusammenhang kann es nicht als Zustimmung gewertet werden, wenn Sie weiterhin von uns Strom beziehen, ohne den mit uns bestehenden Liefervertrag zu kündigen. Sofern Sie also auf unser Preis­erhöhungs­ersuchen lediglich von einer Vertragskündigung abgesehen und weiter Strom bezogen, nicht aber auf andere Weise Ihre Zustimmung erklärt haben, ist es bei der vorange­gangenen Preisvereinbarung verblieben. Sollten Sie dennoch erhöhte Zahlungen geleistet haben, können Sie die Erhöhungs­beträge von uns zurückfordern“.

Die betroffenen Verbraucher erfahren jetzt, dass die Preiserhöhung nicht wirksam geworden ist und sie nicht zur Zahlung der erhöhten Beträge verpflichtet sind.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg

Stromsparen: Die Energiepreise und der Tarifdschungel

Wer bei Strom oder Gas seinen Anbieter wechseln will, ist auf Vergleichsportale im Internet angewiesen. Aber haben die tatsächlich nur das Wohl der Kunden im Sinn?

Wer in den Verbrauchsrechnern seine Postleitzahl und den jährlichen Verbrauch eingibt, erhält die Angebote unzähliger Versorger aufgelistet, das billigste zuerst. Für den Verbrauch einer durchschnittlichen Familie werden dabei – im Vergleich zum örtlichen Grundversorger – Einsparungen von vielen Hundert Euro pro Jahr angezeigt.

Eine seit Jahren schwelende Auseinandersetzung zwischen dem derzeit größten Discount-Energieanbieter (Flexstrom) und dem bekanntesten Preisvergleichsportal (Verivox) zeigt, wie undurchschaubar die Rolle der Preisvergleichsportale in diesem Markt ist. Flexstrom gehört zu den Anbietern, die relativ häufig durch Probleme aufgefallen sind, behauptet jedoch, daran seien teilweise auch ungenaue Darstellungen beim Tarifportal Verivox schuld.

Flexstrom behauptet weiter, dass seine Tarife in der Darstellung bei Verivox durch verschiedenste Maßnahmen benachteiligt würden. Als Grund nennt Flexstrom, man habe sich nicht über die Höhe der Provisionen einigen können, die Flexstrom zu zahlen habe, wenn Verivox neue Kunden vermittelt. Verivox bestreitet das und verweist insbesondere auf seine veröffentlichen Richtlinien zum Verbraucherschutz. Es geht in diesem Streit um viele Details, die teilweise bereits vor Gericht verhandelt werden.