Rabatte im Internet sind groß in Mode: Internet-Portale wie Groupon, Dailydeal oder Cooledeals locken Schnäppchenjäger täglich per Email mit neuen Spar-Gutscheinen.
Wer sich bei Groupon oder einem der unzähligen Mitbewerber registriert, bekommt täglich Emails mit Angeboten zugeschickt, die auf seinen Wohnort zugeschnitten sind. Das können Freizeitangebote, Restaurantbesuche, Schönheitsbehandlungen oder auch Friseurbesuche sein.
Schauen Sie genau hin! Wer sich die Mühe macht, das normale Preisverzeichnis des Frisörs, Gourmet-Tempels oder der Kosmetikerin anzuklicken, stellt manchmal enttäuscht fest: Der reguläre Ausgangspreis ist gar nicht so hoch wie im Internetangebot.
Das Rabattportal Groupon will nach Kritik von Konsumenten die Vermarktung seiner Produkte transparenter machen. Groupon hat zugestimmt, in Zukunft sicherzustellen, dass die Originalpreise auf der Internetseite korrekt angegeben werden.
Auch will man die Fähigkeit der Händler überprüfen, ihre Waren in angemessener Zeit zu liefern, und alle Beschränkungen für das Angebot deutlich zu machen. Die Geschäftsbedingungen sollen auf ihre Fairness, die Stornoregelungen auf ihre Vorschriftsmäßigkeit überprüft werden.
Die Macher von “Topdeals.de” sollen angeblich eine Software einsetzen, um Gebote in die Höhe zu treiben.
Hinter angeblichen Bietern mit Nutzernamen wie DirkJ10 oder MariaG59 verbergen sich vermutlich sogenannte Biet-Bots- Computerprogramme, die mit immer neuen Geboten verhindern, dass Auktionen unter einem von Topdeals festgelegten Richtpreis enden.
Die echten Benutzer der Plattform zahlen auf diese Weise oftmals zu viel für die angeblichen Schnäppchen.
“Traumurlaub ab einem Euro”. Mit diesem Versprechen wirbt das Internetportal “topdeals.de” mit großem Aufwand sein Angebot.
Das Verspechen ist eindeutig. Die Webseite bietet Reisen und andere Freizeitangebote an und verknüpft dabei das Gutscheinmodel des Anbieters Groupon mit dem Auktionsprinzip von Ebay.
Die Werbebotschaft klingt verlockend- Traumurlaub ab einem Euro. Doch Recherchen von SpiegelTV ergaben, der Slogan ist ein leeres Versprechen…
Der Ebay User „ni-ci“ bot seine iPhone-4S-Originalverpackung zum Kauf an. Dabei machte er allen Interessenten unmissverständlich deutlich, dass es sich lediglich um einen leeren Karton handele, also “ohne” iPhone!
In seiner Beschreibung hieß es wörtlich:
Ich habe von Apple ein schwarzes 16GB iPhone 4S mit Vertragsverlängerung erhalten. Ich verkaufe hier die Originalverpackung, da ich sie nicht benötige. Die Verpackung bietet Platz für ein iPhone 4S mit Ladegerät, USB Kabel, Kopfhörer und Anleitungen.“
Trotz deutlicher Beschreibung lieferten sich 18 Bieter eine wahre Preisschlacht. Am Ende wurden 655 Euro für den leeren iPhone-Karton geboten.
Der Verkäufer „ni-ci“ dazu:
Der Käufer hat sich inzwischen gemeldet, er kommt aus Tschechien. Wahrscheinlich hat er die deutsche Beschreibung nicht verstanden.“
Bei der Versteigerung lief alles rechtens, so ebay-Sprecherin Maike Fuest auf Nachfrage.
Von einer bewussten Täuschung kann nicht die Rede sein. Dass es sich nur um die Verpackung handelt, war mehr als deutlich.
Ebay User „ni-ci“ sieht das ganz locker.
Die 655 Euro wollte ich sowieso nicht abkassieren. Es war nur ein Spaß – ein Versuch, ob jemand tatsächlich mitbietet.
Wir können es ja verstehen, wenn ein ausländischer Mitbürger auf den Artikel bietet, weil er vielleicht der deutschen Sprache nicht mächtig ist, aber die anderen 17 Mitbieter müssen unserer Meinung nach das Gehirn ausgeschaltet haben, wenn sie der Annahme waren, es handele sich um das iPhone.
Ebay kennt zwar das Problem, sieht aber vor allem den Käufer in der Verantwortung. Sind in einer Artikelbeschreibung deutliche Hinweise zu finden, dass nur die Verpackung verkauft werde, läge keine arglistige Täuschung vor.
“Wird das Nutzerkonto eines Ebay- Users von Dritten missbraucht, haftet der Nutzer nicht für die mit dem missbrauchten Account getätigten Geschäfte”.
Zu diesem Schluss ist der Bundesgerichtshof gekommen. Daran ändern auch gar nichts anderslautende AGB von Ebay.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden.
Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay- Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss.
Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.
Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09
LG Dortmund – Urteil vom 23. Dezember 2008 – 3 O 508/08
OLG Hamm – Urteil vom 20. Juli 2009 – I-2 U 50/09
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