Prepaid-Verträge: Mobilfunkanbieter muss Restguthaben ohne Gebühr erstatten

Ein Mobilfunkanbieter darf keine Gebühr dafür verlangen, dass er dem Kunden nach einer Kündigung das vorhandene Restguthaben erstattet. Diese und drei weitere Klauseln in den Bedingungen für Prepaid-Verträge des Unternehmens Klarmobil sind unwirksam.

Das hat das Landgericht Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte vor allem die Gebühren des Mobilfunkdienstleisters kritisiert. Kunden, die sich nach einer Vertragskündigung das Restguthaben auszahlen lassen wollen, sollten dafür sechs Euro extra bezahlen.

Für jede Mahnung kassierte klarmobil 9,95 Euro. Die Rückgabe einer Lastschrift wegen eines ungedeckten Kontos sollten Kunden mit 19,95 Euro büßen.

Das Landgericht Kiel erklärte alle drei Gebührenklauseln für unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Mobilfunkunternehmen seien zur Erstattung eines Restguthabens gesetzlich verpflichtet. Daher sei es unzulässig, die damit verbundenen Aufwendungen auf den Kunden abzuwälzen.

Klarmobil ist nur eines von 19 Mobilfunkunternehmen, die der Verbraucherzentrale Bundesverband seit 2008 wegen unzulässiger Geschäftsbedingungen abgemahnt oder verklagt hat. Im Kleingedruckten entdeckten die Verbraucherschützer fast 200 verbraucherfeindliche Klauseln – von unzulässigen Gebühren über unfaire Kündigungsregeln bis hin zu Verstößen gegen den Datenschutz. Für rund 100 Klauseln unterzeichneten Unternehmen bereits vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung. In den Fällen, die vor Gericht landeten, war der vzbv bislang ganz überwiegend erfolgreich.

LG Kiel vom 17.03.2011 (18 O 243/10) – noch nicht rechtskräftig

Quelle: verbraucherzentrale

Benachrichtigungsentgelt bei Nichteinlösung einer Lastschrift unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das Entgelt für die Unterrichtung über eine nicht eingelöste Einzugsermächtigungslastschrift in seinem Urteil vom 22.05.2012 (BGH XI ZR 290/11) als unzulässig an.

Danach darf die Sparkasse kein Entgelt verlangen, wenn sie den Verbraucher darüber informiert, dass eine Lastschrift von seinem Konto nicht eingelöst werden konnte.

Für dieses Entgelt gäbe es keine gesetzliche Grundlage, urteilten die Richter.

Der BGH hat jedoch auf die bevorstehenden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken hingewiesen.

Danach sollen Einzugsermächtigungen zukünftig eine Weisung an die Bank darstellen. Nach Auffasung des BGH könne dann für die Benachrichtigung ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.

Die Änderungen sollen nach derzeitigem Sachstand am 9. Juli 2012 in Kraft treten.

Microsoft nimmt Straßenfoto-Dienst “Streetside” vom Netz

Microsoft hat seinen Straßenfoto-Dienst “Streetside” in Deutschland vom Netz genommen. Grund waren laut Unternehmen Beschwerden von Nutzern.

Die Nachrichtenagentur dpa will erfahren haben, dass die Konzernzentrale in Redmond über den Stopp entschied.

In einem offiziellen Statement Microsofts heißt es:

Einige deutsche Kunden haben uns gegenüber Bedenken hinsichtlich der Art und Weise geäußert, wie mit Blurring-Anfragen auf Bing Streetside umgegangen wird. Da wir Datenschutz und die Privatsphäre unserer Kunden sehr ernst nehmen, haben wir vorsorglich entschieden, den Kartendienst Streetside Beta in Deutschland vom Netz zu nehmen, so lange wir diese Einzelfälle prüfen und an einer für alle Beteiligten zufriedenstellenden Lösung arbeiten.”

Quelle: kress.de

Krimineller Facebook-Börsengang? Immer mehr Ungereimtheiten

Der vollkommen verpatzte Börsengang von Facebook könnte ein Nachspiel haben.

Indizien mehren sich, dass das weltgrößte Social Network während seiner Roadshow, die dem Börsengang vorausging, offenbar eine verstecke Umsatzwarnung hat durchblicken lassen – und zwar nur gegenüber den Top-Analysten der konsortialführenden Banken.

Die Folge:

In einer konzertierten Aktion senkten Morgan Stanley, Goldman Sachs und JP Morgan völlig unüblich kurz vor dem IPO plötzlich die Kursziele.

Bleibt die Frage: Wer wusste was?

Ob Facebook den Analysten einen gezielten Hinweis gab, wird sich vermutlich niemals aufklären lassen.

Reuters berichtet:

“Facebook hat während der Roadshow vergangene Woche gegenüber Analysten seinen Ausblick angepasst”.  Das könnte Folgen haben: “Wenn es irgendeine Kommunikationen mit den Banken gegeben hat, hängt Facebook mit in der Sache drin”, malt Blodget bereits Konsequenzen auf. Institutionelle Anleger hätten auf diesem Weg schließlich einen Wissensvorsprung.

“Die SEC Börsenaufsicht muss die Sache untersuchen”, fordert der Chefredakteur und Gründer des Business Insiders.  Was auch immer dabei herauskommt: Facebooks Börsenstart ist furios verpatzt – und es dürfe nach diesen Gerüchten nicht einfacher werden, das Anlegervertrauen zurück zu gewinnen…

Quelle: meedia.de

Kostenfallen beim Online- Urlaubbuchen?

Es soll der Traumurlaub der Jahres werden und endet mit Mahngebüren, Geldsorgen und Frust. Leider sind bei manchen Reiseanbietern die einzelnen Buchungsschritte lang und kompliziert.

Wichtig ist jedoch, dass Sie in jedem Schritt eindeutig erkennen, an welcher Stelle Sie sich gerade befinden und wozu dieser Schritt erforderlich ist. Abgeschlossen wird eine jede Buchung mit einer Buchungsbestätigung, die Sie per E-Mail erhalten.

In dieser müssen zudem alle Reisedaten sowie der Reisepreis enthalten sein. Wenn Sie bei einer Online- Buchung etwas falsch gemacht haben, kommen häufig mit horrende Storno- Gebühren auf Sie zu.


Die Verbraucherzentrale und Trusted Shops geben Ihnen 12 Tipps wie Sie Ihren Urlaub sicher buchen, und worauf Sie achten müssen.

Den Last Minute Urlaub oder die Pauschalreise über das Internet zu buchen, wird immer beliebter. Bequem vom Sofa aus, kann man gedanklich in fremde Welten tauchen und sich so seine Reise zusammen stellen. Doch nicht selten wird der Traumurlaub zum Albtraum, weil man an einen unseriösen Online-Reiseanbieter geraten ist.

1. Prüfen Sie, ob der Anbieter deutlich gekennzeichnet ist.

Anbieter von Reiseleistungen sind etwa Reiseveranstalter, Fluggesellschaften, Eigentümer von Unterkünften oder auch Reisevermittler. Zusätzlich bei Reisevermittler: vollständige Daten des Unternehmens, das die jeweilige Leistung erbringt.

Die Angaben sollten leicht auf der Internetseite zu finden, gut lesbar und ausdruckbar sein.

2. Vergewissern Sie sich, wer die Leistung erbringt und dafür haftet.

Für Sie als Kunde ist es nicht nur wichtig zu wissen, wer die Reiseleistung tatsächlich erbringt, sondern auch wer bei eventuellen Mängeln haftet. Zum einen ist diese Information wichtig, falls Sie Fragen oder Reklamationen haben. Zum anderen kann es unter Umständen schwierig werden, Ansprüche durchzusetzen, wenn der Vertragspartner im Ausland ansässig ist.

Recht im Ausland durchzusetzen, ist wesentlich schwieriger, aufwändiger und teurer als im Inland und lohnt sich wegen mangelhafter Reiseleistungen in der Regel nicht. Ist der Anbieter des Ferienhauses jedoch ein Reiseveranstalter in Deutschland, wird er der Vertragspartner – mit allen Rechten und Pflichten. Dabei spielt es keine Rolle, ob er sich als ‘Vermittler’ bezeichnet.”

3. Achten Sie auf verständliche Buchungsabläufe. Quelle und alle Tipps bei: Trusted Shops